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| Natur- und Vogelschutzverein Brüttisellen-Dietlikon-Wangen |
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Statuten
Statuten als PDF
(an der GV vom 4. März 1994 genehmigt und in Kraft)
- I
- Name, Sitz und Zweck
- Art. 1
- Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Brüttisellen-Dietlikon-Wangen besteht ein parteipolitisch neutraler,
gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sein Sitz ist identisch mit dem Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
- Art. 2
- Der Verein tritt ein für einen umfassenden Naturschutz. Er setzt sich insbesondere ein für
- - den Schutz, die Pflege und Verbesserung der Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen
- - die Erhaltung von gefährdeten Pflanzen- und Tierarten
- - ein natur- und umweltgerechtes Handeln
- Im Interesse der Konzentration der Kräfte befasst sich der Verein mit Fragen, die nicht den eigentlichen Naturschutz betreffen, nur auf Beschluss der GV.
- Art. 3
- Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen durch
- - die Pflege und Gestaltung schützenswerter Objekte
- - die Erhaltung und Neuschaffung biologisch wertvoller Lebensräume, unter anderem auch im Siedlungsgebiet
- - Information und Motivierung der Bevölkerung, vor allem durch Veranstaltung naturkundlicher Exkursionen
- - die Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen, mit Behörden, Grundeigentümern usw.
- - die Stellungnahme zu sachpolitischen Naturschutzfragen, vor allem zu solchen von kommunaler und regionaler Bedeutung
- - die Kontrolle des Vollzugs von gesetzlichen Bestimmungen im Naturschutzbereich
- Art. 4
- Der Verein ist Mitglied des Zürcher Vogelschutz (ZVS).
- II
- Mitgliedschaft
- Art. 5
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Art. 6
- Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Art. 7
- Bei Wahlen und Abstimmungen haben natürliche und juristische Personen je eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.
- Art. 8
- Austritte sind auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Art. 9
- Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch einfaches Mehr des
Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Den
Betroffenen steht der Rekursweg an die nächste Generalversammlung
offen. Diese muss mit Zweidrittels-Mehrheit über den Ausschluss
endgültig entscheiden.
- III
- Finanzen
- Art. 10
- Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
- - dem Vereinsvermögen
- - den Mitgliederbeiträgen
- - freiwilligen Spenden und Legaten
- - Zuwendungen aus öffentlicher Hand
- - dem Erlös aus Aktionen des Vereins
- Art. 11
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der GV festgelegt. Der Beitrag beträgt zur Zeit für Einzelmitglieder Fr.
30.- pro Jahr und für Familienmitglieder Fr. 45.- pro Jahr
- Art. 12
- Anschaffungen von Material werden über Aufwendungen abgeschrieben. Das vereinseigene Material ist jährlich zu inventarisieren.
- IV
- Organe des Vereins
- Art. 13
- Die Vereinsorgane sind die Generalversammlung (GV), der Vorstand und die Revisoren.
- Art. 14
- Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal des neuen Jahres
statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte jeweils 10
Tage vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Anträge zuhanden der
GV müssen dem Vorstand 30 Tage im voraus schriftlich eingereicht werden.
- Art. 15
- Der ordentlichen GV obliegen folgende Geschäfte:
- - Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandmitglieder und der Revisoren
- - Abnahme des Protokolls der letzten GV, der Jahresrechnung und der Jahresberichte
- - Festlegung des Jahresprogramms, der Mitgliederbeiträge, der Ausgabenkompetenz des Vorstands und gegebenenfalls des Budgets
- - Beschlussfassung über Anträge und Rekurse, Statutenänderungen und Beitritt zu andern Organisationen
- Art. 16
- Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn
wichtige und dringende Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens
ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe der zu
behandelnden Geschäfte, eine ao. GV verlangt.
- Art. 17
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind
geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden
Mitglieder dies verlangt. Ueber Geschäfte, die nicht in der
Traktandenliste angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
- Art. 18
- Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Davon
ausgenommen sind Beschlüsse gemäss Art. 9 und Art. 24. Für Wahlen
gilt zuerst das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Art. 19
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsident,
Aktuar, Kassier und 2 Obmännern. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht
der GV zustehen. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Art. 20
- Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen zwei Vorstandsmitglieder,
normalerweise der Präsident und der Kassier. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
- Art. 21
- Die zwei Rechnungsrevisoren haben nach Prüfung der Rechnung der
GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Sie sind alternierend zu wählen.
- Art. 22
- Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt zwei Jahre. Bei Ersatzwahlen beenden die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
- Art. 23
- Im Sinne der besseren Lesbarkeit sind die Vereinsfunktionen in der
männlichen Form aufgeführt. Selbstverständlich können sämtliche
Funktionen auch durch Frauen ausgeübt werden.
- V
- Schlussbestimmungen
- Art. 24
- Für Statutenänderungen ist die absolute, für die Vereinsauflösung die
Zweidrittelsmehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.
- Art. 25
- Bei Vereinsauflösung bestimmt die GV mit einfachem Mehr über die
weitere Verwendung des Vereinsvermögens, des Inventars und der Vereinsakten.
- Art. 26
- Diese Statuten sind aktualisiert und müssen an der GV 2010 noch genehmigt und in Kraft gesetzt werden.
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